Satzung des Vereins Heldenhilfe
Stand der Satzung: Mai 2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Heldenhilfe". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.";
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und wurde am 06.05.2021 gegründet.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger krebserkrankter Personen aus dem Feuerwehr- und Rettungsdienst und deren Angehörigen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von Beratungs- und Hilfsangeboten, die Beschaffung von die Erkrankung betreffenden Informationen, die Förderung des Betroffenenaustauschs sowie die Beschaffung von Mitteln und Spenden zur Verwirklichung der Vereinszwecke.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Aufnahme der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft besteht in einer der nachfolgenden Formen
a) Aktives Mitglied
Aktive Mitglieder engagieren sich aktiv im Vereinsleben und tragen zur Erfüllung der Zwecke des Vereins bei. Sie unterstützen den Vorstand und bringen eigene Ideen zur Erfüllung der Vereinszwecke ein.
b) Fördermitglied
Fördermitglieder unterstützen den Verein passiv durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
c) Ehrenmitglied
Ehrenmitglieder haben sich in besonderer Art und Weise oder in besonderem Ausmaß für den Verein und die Erfüllung der Vereinszwecke engagiert. Die Ernennung zum Ehrenmitglied stellt eine Honorierung des Engagements für den Verein dar und ist Ausdruck der Dankbarkeit des Vereins für die Tätigkeiten des Ehrenmitglieds. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand.
(3) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht zur Teilnahme und Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu dem Sachverhalt zu äußern. Macht das Mitglied vom Recht zur Äußerung keinen Gebrauch, gilt der bevorstehende Ausschluss als zur Kenntnis genommen und verbindlich.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit richtet sich nach den Vorgaben der Beitragsverordnung, über die die Mitgliederversammlung einmal je Geschäftsjahr entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein besteht aus folgenden Organen:
a) dem Vorstand
b) der Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem vertretungsberechtigten Vorstand i.S.d. § 26 BGB und dem erweiterten (Gesamt-)Vorstand zusammen.
(2) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
a) 1. Vorstandsvorsitz
b) 2. Vorstandsvorsitz
(3) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus
c) Schriftführung
d) Kassenverwaltung
e) Beirat
(4) Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere der vorgenannten Vorstandsfunktionen erfüllen.
(5) Die Vorstandsvorsitzenden berufen Personen in den Beirat, die sie in der Erfüllung der Vereinszwecke beraten und unterstützen.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand i.S.d. § 26 BGB, d.h. durch die 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden gemeinschaftlich, vertreten.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 9 Sitzungen und Beschlussfassungen des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter 1. Vorstandsvorsitz oder 2. Vorstandsvorsitz, anwesend sind.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorstandsvorsitz, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorstandsvorsitz. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.
(3) Alle Beschlüsse zur Verwendung der Spendengelder müssen mehrheitlich von den Mitgliedern des Vorstandes gefasst werden.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Dies umfasst insbesondere auch die schriftliche Zustellung per E-Mail.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitz, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstandsvorsitz oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung.
(2) Die Führung des Protokolls erfolgt durch die gewählte Schriftführung, bei dessen Abwesenheit bestimmt die Versammlungsleitung eine Protokoll führende Person.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste, insbesondere auch der Presse und des Rundfunks, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Der Vorstand entscheidet bis zu drei Tage vor dem Sitzungstag über die Teilnahme von Gästen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatur die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll führen, das von der jeweiligen Versammlungs- und Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Durchführung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
(1) Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können sowohl analog in Form von Präsenzveranstaltungen als auch digital in Form von Telefon- und Videokonferenzen abgehalten werden. Die Art der Sitzung bzw. Versammlung wird mit der Tagesordnung bekannt gegeben.
(2) Auch digitale Sitzungen finden in nicht öffentlicher Form statt. Der digitale Sitzungs- bzw. Versammlungsraum ist nur mit entsprechenden Zugangsdaten betretbar.
(3) Die Vorgaben der §§ 9 bis 14 gelten auch für digitale Sitzungen.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 1. und 2. Vorstandsvorsitz gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die in Zusammenhang mit den Vereinszwecken steht.